Kosten

Kosten einer Kinderwunschbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen

Die Diagnostik der ungewollten Kinderlosigkeit ist grundsätzlich eine Kassenleistung, ebenso wie die rein medikamentöse Behandlung vor VzO. Für gesetzlich Krankenversicherte gilt, dass bei einer künstlichen Befruchtung (IUI/IVF/ICSI) die Kassen 50 Prozent der Behandlungskosten (ärztliche und medikamentöse Kosten) übernehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Ein Paar Kinderschuhe hängen an einem Baum
  • Die geplante Behandlung muss Aussicht auf Erfolg haben, und die Kinderlosigkeit kann mit anderen Maßnahmen nicht behoben werden.
  • Die Paare müssen verheiratet sein.
  • Frau und Mann dürfen nicht jünger als 25 Jahre, die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre alt sein.
  • Es muss ein Behandlungsplan vorliegen, der von der Kasse genehmigt werden muss.
  • Außerdem muss die Frau einen ausreichenden Schutz gegen eine Rötelninfektion haben, und beide Partner müssen auf
    Hepatitis B und HIV untersucht werden.

Details zu den „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ finden Sie im Internet unter:

www.g-ba.de

(Vertragsärztliche Versorgung/Richtlinien/Richtlinien über künstliche Befruchtung)

Die unten stehende Tabelle gibt Aufschluss darüber, welche Maßnahmen unter den §27a SGB V (künstliche Befruchtung) fallen, welchen Eigenanteil GKV-versicherte Patientenpaare in etwa übernehmen müssen und wie viele Versuche die Krankenkasse maximal finanziell unterstützt, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. In den aufgeführten Beträgen sind die Kosten für medizinisch notwendigte, ärztliche Leistungen, Sachmittel und Arzneimittel enthalten. Nicht enhalten sind Kosten für zuätzliche, medizinische Leistungen (Igel) und die Kosten der Kryokonservierung

Leistung Eigen­anteil Maximal Anzahl
Insemi­nation im Spontan­zyklus € 100 8
Insemi­nation nach hormo­neller Stimu­lation € 500 3
IVF € 1.600 3
ICSI € 1.900 3
  • Der dritte Versuch einer ICSI- beziehungsweise IVF-Behandlung wird nur dann gewährt, wenn in den ersten beiden Versuchen ein Embryotransfer durchgeführt wird;
  • Nach Eintritt einer Schwangerschaft, die nicht bis zur Geburt ausgetragen werden kann (z.B. Fehlgeburt) besteht erneut Anspruch auf 50-prozentige Kostenübernahme für diesen einen Versuch;
  • Nach Geburt eines Kindes besteht der gesamte Anspruch auf die beantragten Behandlungen erneut;
Ein vor einem Bauch gehaltener Schwangerschaftstest

Die in der Tabelle genannten Kosten sind Durchschnittswerte. Sie können je nach verordnetem Arzneimittel und erforderlicher Dosierung variieren. Da die Patienten bereits 50 Prozent der Medikamentenkosten tragen, entfällt die sonst übliche Zuzahlung. Der Eigenanteil an den Kosten wird Ihnen von uns über unsere Abrechnungsfirma mediserv in Rechnung gestellt. Sonderbedingungen wie z. B. Teilzahlung können über mediserv vereinbart werden.

www.mediserv.de

Kostenzuschuss im Rahmen der künstlichen Befruchtung durch das Land Niedersachsen

Seit Januar 2013 besteht im Bundesland Niedersachsen die Möglichkeit, einen Kostenzuschuss für eine Kinderwunschbehandlung durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu beantragen.

ein Stapel Münzen

Dieser Kostenzuschuss:

  • beträgt bis zu 50 % des Patientenanteils bis zur Fördergrenze
  • kann nur von Patientenpaaren beantragt werden, die in Niedersachsen wohnen,
  • kann nur beantragt werden, wenn die Altersgrenzen (Frau< 40, Mann<50) eingehalten werden,
  • kann nur beantragt werden, wenn die Höchstzahl der Behandlungen (bis zu 4) noch nicht ausgeschöpft ist,
  • kann nur beantragt werden, wenn die Behandlung in Niedersachsen und im angrenzenden Umland durchgeführt wird;
  • kann von gesetzlich versicherten und von privat versicherten Patienten beantragt werden,
  • muss vor Behandlungsbeginn beantragt werden.

Nähere Informationen und das Antragsformular finden Sie im Internet unter www.soziales.niedersachsen.de

Für den Antrag benötigen Sie

  • den Kostenbescheid der Krankenkasse/-versicherung (Kopie der Kostenzusage oder -ablehnung, erhalten Sie bei uns
  • eine Kopie der Personalaufweise, Aufenthaltsgenehmigung
  • die Beratungsbestätigung Ihres neidergelassenen Gynäkologen (Vordruck erhalten Sie bei uns)
  • zur Beantragung des 4. Versuches (nicht mehr unter Kostenbeteiligung der Krankenkasse) eine Bescheinigung über die Vorbehandlungen ( wird von uns ausgestellt) und einen Kostenplan

Für weitere Fragen und Hilfe bei der Antragstellung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Ein Stapel Dokumente auf einem Holztisch