Kosten einer Kinderwunsch­behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen

Die Diagnostik der ungewollten Kinderlosigkeit ist grundsätzlich eine Kassenleistung, ebenso wie die rein medikamentöse Behandlung vor Verkehr zum Optimum (VzO). Für gesetzlich Krankenversicherte gilt, dass bei einer Insemination (IUI) oder einer künstlichen Befruchtung (IVF/ICSI) die Kassen 50 Prozent der Behandlungskosten (ärztliche und medikamentöse Kosten) übernehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Beate Wiencken,
Ihre Anspechpartnerin für das Antragswesen

Die Bedingungen

  • Die geplante Behandlung muss Aussicht auf Erfolg haben, und die Kinderlosigkeit kann mit anderen Maßnahmen nicht behoben werden.
  • Die Paare müssen verheiratet sein.
  • Frau und Mann dürfen nicht jünger als 25 Jahre, die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre alt sein.
  • Es muss ein Behandlungsplan vorliegen, der von der Kasse genehmigt werden muss.
  • Außerdem muss die Frau einen ausreichenden Schutz gegen eine Rötelninfektion haben, und beide Partner müssen auf Hepatitis B und HIV untersucht werden.

Details zu den „Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ finden Sie im Internet unter:

www.g-ba.de

(Vertragsärztliche Versorgung/Richtlinien/Richtlinien über künstliche Befruchtung)

Ein Blick auf den Eigenanteil

Die unten stehende Tabelle gibt Aufschluss darüber, welche Maßnahmen unter den §27a SGB V (künstliche Befruchtung) fallen, welchen Eigenanteil GKV-versicherte Patientenpaare in etwa übernehmen müssen und wie viele Versuche die Krankenkasse maximal finanziell unterstützt, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

In den aufgeführten Beträgen sind die Kosten für medizinisch notwendige, ärztliche Leistungen, Sachmittel und Arzneimittel enthalten. Nicht enthalten sind Kosten für zusätzliche, medizinische Leistungen (Igel) und die Kosten der verlängerte Kultur der Embryonen (Blastozystenkultur), Embryo-Kleber (UTM-Medium) oder Kryokonservierung.

Leistung Eigenanteil Maximal Anzahl
Insemination im Spontanzyklus € 150 8
Insemination nach hormoneller Stimulation € 750 3
IVF € 1.800 3
ICSI € 2.300 3
  • Der dritte Versuch einer ICSI- beziehungsweise IVF-Behandlung wird nur dann gewährt, wenn in den ersten beiden Versuchen zumindest einmal die Befruchtung stattgefunden hat.
  • Nach Eintritt einer Schwangerschaft, die nicht bis zur Geburt ausgetragen werden kann (z.B. Fehlgeburt) besteht erneut Anspruch auf 50-prozentige Kostenübernahme für diesen einen Versuch.
  • Nach Geburt eines Kindes besteht der gesamte Anspruch auf die beantragten Behandlungen erneut.

Die in der Tabelle genannten Kosten sind Durchschnittswerte

Sie können je nach verordnetem Arzneimittel und erforderlicher Dosierung variieren. Da die Patienten bereits 50 Prozent der Medikamentenkosten tragen, entfällt die sonst übliche Zuzahlung.
Der Eigenanteil an den Kosten wird Ihnen von uns über unsere Abrechnungsfirma PVS-Niedersachsen in Rechnung gestellt. Sonderbedingungen wie z. B. Teilzahlung können über PVS-Niedersachsen im Einzelfall vereinbart werden.

www.pvs-niedersachsen.de

Kostenzuschuss durch das Land Niedersachsen im Rahmen der künstlichen Befruchtung

Seit Januar 2013 besteht im Bundesland Niedersachsen die Möglichkeit, einen Kostenzuschuss für eine Kinderwunschbehandlung durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu beantragen.

Dieser Kostenzuschuss:

  • beträgt bis zu 50 % des Patientenanteils bis zur Fördergrenze
  • kann nur von Patientenpaaren beantragt werden, die in Niedersachsen wohnen,
  • kann nur beantragt werden, wenn die Altersgrenzen (Frau< 40, Mann<50) eingehalten werden,
  • kann nur beantragt werden, wenn die Höchstzahl der Behandlungen (bis zu 4) noch nicht ausgeschöpft ist,
  • kann nur beantragt werden, wenn die Behandlung in Niedersachsen und im angrenzenden Umland durchgeführt wird;
  • kann von gesetzlich versicherten und von privat versicherten Patienten beantragt werden,
  • muss vor Behandlungsbeginn beantragt werden.

Nähere Informationen und das Antragsformular finden Sie im Internet unter:

www.soziales.niedersachsen.de

Für den Antrag des Kostenzuschusses benötigen Sie

  • den Kostenbescheid der Krankenkasse/-versicherung (Kopie der Kostenzusage oder -ablehnung), erhalten Sie bei uns
  • eine Kopie der Personalausweises, Aufenthaltsgenehmigung
  • die Beratungsbestätigung Ihres niedergelassenen Gynäkologen (Vordruck erhalten Sie bei uns)
  • zur Beantragung des 4. Versuches (nicht mehr unter Kostenbeteiligung der Krankenkasse) eine Bescheinigung über die Vorbehandlungen (wird von uns ausgestellt) und einen Kostenplan
  • bei unverheirateten Paaren die Seite 5 des Landesantrages (wird nach Beratung durch unser Zentrum ausgefüllt und unterschrieben)

Für weitere Fragen und Hilfe bei der Antragstellung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Kostenzuschuss durch das Land Bremen im Rahmen der künstlichen Befruchtung

Auch das Land Bremen stellt einen Betrag zur Förderung einer Kinderwunschbehandlung bereit.
Den Link einfach hier anklicken:

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz